Manpower
Sie haben einen Großauftrag gewonnen und brauchen kurzfristig Verstärkung für Ihr IT-Team? Sie benötigen kurz-, mittel- oder langfristig einen speziell qualifizierten Fachmann im Haus (bspw. um eine Applikation aufzusetzen)? Regelmäßig oder spontan "auf Zuruf"?
Oder Sie sind Systemhaus, Webagentur oder Softwarehersteller und möchten über Personaldienstleistung bestimmte Kompetenzen ergänzen?
cs/IT solutions hat Zugriff auf ein großes Netz von IT-Spezialisten, die wir europaweit als externe Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
Wir vermitteln unsere Partner und Mitarbeiter so, wie Sie sie benötigen:
- per Arbeitnehmerüberlassung (AnÜ)
Arbeitnehmerüberlassung (AnÜ)
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Aus einer Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht so zwischen dem Verleiher, dem Entleiher sowie dem Leiharbeitnehmer eine Dreierbeziehung, in der teilweise die Arbeitgeberstellung auf einen Dritten übertragen wird. Durch die Kennzeichnung dieser drei Vertragsparteien wird die Arbeitnehmerüberlassung oftmals anhand einer Dreiecksbeziehung dargestellt.
- auf Dienst
Dienstvertrag
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Darunter fallen selbständige oder nichtselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen. Bekanntester Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Dieser unterscheidet sich vom „normalen“ Dienstvertrag dadurch, dass er tiefergehende gegenseitige Rechte und Pflichten (zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten) enthält. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt.
- oder WerkvertragWerkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. In Deutschland sind Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.
- auf Anstellungsbasis
Sie entscheiden, was notwendig ist.